Satzung des Vereins BergneuStadtmarketing e. V.
 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1)      Der Verein führt den Namen „ BergneuStadtmarketing“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Vereinsname „ BergneuStadtmarketing e.V.“.

(2)      Der Verein hat seinen Sitz in Bergneustadt.

 

§ 2 Vereinszweck

(1)      Zweck des Vereins ist es, daran mitzuarbeiten, die Stadt Bergneustadt mit allen ihren Ortschaften attraktiver zu machen und damit aufzuwerten, zu beleben und positiv weiter zu entwickeln. Dies gilt insbesondere für

·      die Gestaltung des Stadtbildes und des Verkehrs,

·      die Förderung der Wirtschaft und der Einkaufsmöglichkeiten,

·      Wohnen, Arbeiten und Soziales,

·      Bildung und Kultur,

·      Tourismus, Freizeit und Umwelt.

Mit seinen Aktivitäten will der Verein nach innen an einer Stärkung des „Wir-Gefühls“ und nach außen an der Werbung für die Stadt mitwirken.

(2)      Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Bündelung aller Kräfte und Schaffung einer Plattform für alle Bürger, Gruppen, Vereine, Unternehmen, privaten und öffentlichen Organisationen, die an dem Entwicklungsprozess in der Stadt und an einer kooperativen Zusammenarbeit interessiert sind. Auf diese Weise fördert der Verein auch ehrenamtliche Tätigkeit zum Wohle der Stadt.

 

§ 3 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1)      Mitglied des Vereins können natürliche Personen, Vereine, Gesellschaften, Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts und sonstige juristische Personen werden.

(2)      Die Mitgliedschaft verpflichtet zum Eintreten für die Vereinszwecke und zur Einhaltung der Regelungen dieser Satzung.

(3)      Über die  Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand auf der Grundlage eines schriftlichen Aufnahmeantrages mit einfacher Mehrheit. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung.

 

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1)      Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss; bei juristischen Personen auch durch deren Auflösung.

(2)        Der Austritt aus dem Verein kann zum 31. Dezember eines Jahres durch schriftliche Erklärung erfolgen. Diese muss dem Verein bis zum 31. Oktober des Jahres zugegangen sein.

(3)      Über den Ausschluss eines Mitglieds beschließt der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Richtet sich das Ausschlussverfahren gegen ein Mitglied des Vorstandes, so bedarf der Beschluss einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Das auszuschließende Vorstandsmitglied hat bei der Beschlussfassung kein Stimmrecht.

(4)               Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es

a)  den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt oder den Verein durch sein Verhalten schädigt oder

b)   trotz zweifacher schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags mehr als drei Monate im Rückstand ist und die Möglichkeit des Vereinsausschlusses mit der zweiten Mahnung zuvor schriftlich angedroht wurde.

(5)     Dem betroffenen Mitglied ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zu geben, vor dem Vorstand zu den Ausschließungsgründen Stellung zu nehmen. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann Einspruch eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung abschließend entscheidet. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.

(6)      Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

(7)      Im Jahr des Austritts oder Ausschlusses aus dem Verein ist der volle Jahresbeitrag zu zahlen.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1)      Von jedem Mitglied wird ein Jahresbeitrag an den Verein gezahlt. Erfolgt der Vereinsbeitritt im Laufe eines Geschäftsjahres, so bemisst sich der Beitrag im Beitrittsjahr anteilig nach den vollen Monaten der Mitgliedschaft.

(2)      Die Höhe der Beiträge bestimmt die von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitragsordnung.

(3)     In der Beitragsordnung sind die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die Zahlungsfristen und die Zahlungsmodalitäten zu regeln. Sie kann auch bestimmen, dass die Beiträge nur mittels Lastschriftverfahren gezahlt werden können.

 

 

 

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)      Die Mitglieder sind aufgerufen, den Verein in seinen Zielen zu unterstützen und die Vereinsarbeit insbesondere durch Vorschläge, Anregungen und tatkräftige Mitarbeit zu fördern.

 

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a)      Die Mitgliederversammlung

b)      Der Vorstand

c)      Der Fachbeirat

 

§ 9 Die Mitgliederversammlung

(1)     In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied unabhängig von der Höhe des Mitgliedsbeitrags eine Stimme.

(2)     Stimmberechtigt ist nur, wer seine Beitragsverpflichtung am Tage der Mitgliederversammlung vollständig erfüllt hat.

(3)      Die Mitgliederversammlung beschließt über alle grundlegenden Angelegenheiten, Ziele und Maßnahmen der Vereinsarbeit. Sie ist insbesondere zuständig für:

a)  die Wahl des Vorstandes,

b)  die Wahl der Kassenprüfer,

c)  die Wahl der Mitglieder des Fachbeirats,

d)  die Entscheidung über die Bestellung eines Geschäftsführers,

e)  die Entgegennahme des Tätigkeits- und des Kassenberichts des Vorstandes,

f)    die Entgegennahme des Kassenprüfungsberichts,

g)   die Entlastung des Vorstandes,

h)  die Beschlussfassung über die Beitragsordnung,

i)   die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins,

j)   die Beschlussfassung über einen Einspruch gegen den Vereinsausschluss.

 

§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1)     Mindestens einmal jährlich ist eine ordentliche Mitgliederversammlung durchzuführen. Sie wird vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen.

(2)     Die Einladung erfolgt auf dem Postweg oder elektronisch als eMail jeweils an die letzte vom Mitglied angegebene Adresse. Das Mitglied hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Verein die jeweils aktuelle Adresse bekannt ist. Die Mitgliederversammlung kann auch beschließen, dass Mitgliederversammlungen durch öffentliche Einladung im Amtsblatt der Stadt Bergneustadt einberufen werden.

 

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1)     Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn dies mindestens 10% der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

(2)     Die außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb von zwei Monaten nach Zugang des Verlangens der Mitglieder stattfinden. Im Übrigen gilt § 10 entsprechend.

 

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1)      Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet.

(2)      Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(3)       Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich offen. Auf Antrag von mindestens 10% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder sind Abstimmungen geheim durchzuführen. Auf Antrag eines anwesenden stimmberechtigten Mitglieds sind Wahlen geheim durchzuführen.

(4)      Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, fasst die Mitgliederversammlung Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden bei der Ermittlung der gültigen Stimmen nicht mitgezählt.

(5)      Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, auf die die meisten Stimmen entfallen sind, eine Stichwahl statt. Gewählt ist, wer in der Stichwahl die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los.

(6)      Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das die Grundzüge der Diskussion und die Abstimmungsergebnisse mit dem Wortlaut der Beschlüsse enthält. Das Protokoll ist vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

 

§ 13 Der Vorstand

(1)      Der Vorstand des Vereins besteht aus

a)      dem Vorsitzenden

b)      dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden

c)      dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden

d)      dem Kassierer

e)      dem Schriftführer.

Im Falle seiner Verhinderung wird der Vorsitzende in der Wahrnehmung seiner Aufgaben von den Mitgliedern des Vorstands in der obigen Reihenfolge vertreten.

(2)      Daneben gehört der Bürgermeister der Stadt Bergneustadt oder im Falle seiner Verhinderung sein Vertreter im Amt dem Vorstand stimmberechtigt an.

(3)       Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur Neuwahl des jeweiligen Vorstandsmitglieds im Amt.

(4)      Abweichend von der Regelung nach Absatz 3 wird der erste Vorstand nach Gründung des Vereins bis zum Ende des Jahres 2005 gewählt.

(5)       Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten, unter ihnen jedenfalls der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter.

(6)       Sofern ein Geschäftsführer bestellt ist, kann der Vorstand diesem Handlungsvollmacht erteilen.

(7)       An den Sitzungen des Vorstandes nehmen der Geschäftsführer und der Sprecher des Fachbeirats beratend teil. Die Leiter der Arbeitsgruppen können vom Vorsitzenden bei Bedarf beratend hinzugezogen werden.

(8)      Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

§ 14 Aufgaben des Vorstands

(1)      Der Vorstand ist für die Wahrnehmung aller Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Insbesondere obliegt dem Vorstand die Geschäftsführung und die Verwaltung des Vereinsvermögens nach Maßgabe dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

(2)      Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Vorstand nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung einen Geschäftsführer bestellen.

 

§ 15 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

(1)       Der Vorsitzende beruft Vorstandssitzungen bei Bedarf schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und mit einer Frist von mindestens einer Woche ein. Ausnahmen sind in dringenden Fällen möglich. Pro Jahr sollen mindestens 3 Vorstandssitzungen stattfinden.

(2)       Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

(3)       Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

(4)       Über alle Sitzungen des Vorstands sind schriftliche Ergebnisprotokolle zu erstellen, die insbesondere den Wortlaut der gefassten Beschlüsse enthalten und vom Protokoll führenden Vorstandsmitglied und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen sind.

 

 

 

 

§ 16 Der Fachbeirat

(1)       Im Fachbeirat sollen die gesellschaftlich und wirtschaftlich relevanten Gruppen in der Stadt Bergneustadt vertreten sein. Geborene Mitglieder des Fachbeirats sind der Vereinsvorsitzende, der Bürgermeister der Stadt Bergneustadt oder im Falle seiner Verhinderung sein Vertreter im Amt, der Geschäftsführer sowie jeweils ein von den im Rat der Stadt Bergneustadt vertretenen Fraktionen zu benennender Vertreter.

(2)      Die Zahl der Mitglieder des Fachbeirats soll 15 nicht übersteigen. Sie werden, soweit sie nicht geborene Mitglieder sind, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und müssen Mitglieder des Vereins sein.

(3)      Abweichend von der Regelung nach Absatz 2 Satz 2 wird der erste Fachbeirat nach Gründung des Vereins bis zum Ende des Jahres 2005 gewählt.

(4)      Der Fachbeirat wählt aus seiner Mitte einen Sprecher und dessen Stellvertreter. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

§ 17 Aufgaben des Fachbeirats, Arbeitsgruppen

(1)      Der Fachbeirat hat die Aufgabe, den Vorstand und den Geschäftsführer in ihrer Tätigkeit zu unterstützen. Er arbeitet aktiv an der Initiierung und Durchführung von Projekten mit, berät den Vorstand und gibt Empfehlungen ab.

(2)      Der Fachbeirat kann zu seinen Beratungen weitere sachkundige Personen hinzuziehen. Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Fachbeirats beratend teil.

(3)      Der Fachbeirat kann ständige sowie projektbezogene Arbeitsgruppen bilden, die ihm zuarbeiten.

(4)       Die Leiter der Arbeitsgruppen sollen Vereinsmitglied sein. Die Mitarbeit steht allen Interessierten offen.

 

§ 18 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 19 Kassenprüfung

(1)      Nach dem Ende des Geschäftsjahres ist die Kasse von zwei von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren aus ihrer Mitte zu wählenden Kassenprüfern zu prüfen.

(2)      Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.

(3)      In der ersten Mitgliederversammlung wird einer der beiden Kassenprüfer abweichend von Absatz 1 für die Dauer von drei Jahren gewählt. Erforderliche Nachwahlen erfolgen nur bis zum Ablauf der Amtszeit.

 

 § 20 Satzungsänderungen

(1)      Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(2)      Eine Satzungsänderung ist nur gültig, wenn sie zuvor in der Einladung zur Mitgliederversammlung fristgerecht unter Darlegung der beabsichtigten Änderung angekündigt worden ist.

 

§ 21 Auflösung des Vereins, Vermögensverwendung

(1)      Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(2)      Die Auflösung des Vereins ist nur gültig, wenn sie zuvor in der Einladung zur Mitgliederversammlung fristgerecht unter Darlegung der Gründe angekündigt worden ist.

(3)     Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Bergneustadt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 22 Inkrafttreten der Satzung

Die vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung des Vereins am 15.02.2005 beschlossen.